Berliner Lexikon

Fraktion

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion besteht in der kommenden 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (2005 - 2009) aus 226 Abgeordneten. Davon gehören 180 der CDU und 46 der bayerischen CSU an. Sie schließen sich aufgrund einer Vereinbarung, die seit dem demokratischen Neubeginn im Jahre 1949 zu Beginn jeder Legislaturperiode erneuert wurde, zu einer gemeinsamen CDU/CSU-Bundestagsfraktion zusammen.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion der 16. Wahlperiode hat sich am 20. September 2005 in Berlin konstituiert und einstimmig die Fortführung der Fraktionsgemeinschaft beschlossen. Aufbau und Arbeitsweise der Fraktion sind in einer Arbeitsordnung geregelt.

In jeder Sitzungswoche treffen sich die Abgeordneten von CDU und CSU zur Fraktionssitzung in Berlin. Die Fraktionssitzung ist Motor und Schaltzentrale der Fraktionsarbeit. Hier erörtern die Abgeordneten die politische Lage, beschließen Gesetzentwürfe und weitere Initiativen und stellen die Rednerliste für die Debatten im Bundestag auf.
 



Arbeitsgruppen

Es gibt für jeden Bundestagsausschuss eine zuständige fraktionsinterne Arbeitsgruppe, die die Ausschussarbeit und die Fraktionsarbeit vorbereitet. Darüber hinaus gibt es aber noch weitere Arbeitsgruppen, die über die Ausschussarbeit hinausgehen. Dies sind die so gennanten soziologischen Gruppen, wie beispielsweise die AG Kommunalpolitik, die AG Flüchtlinge und Vertriebene oder der Parlamentskreis Mittelstand (PKM). In den Arbeitsgruppen wird die strategische Ausrichtung in dem speziellen Fachgebiet ausgearbeitet. Dies wird dann in einer gesonderten Sitzung mit dem Fraktionsvorstand und den anderen Arbeitsgruppen abgestimmt. Vorbereitet werden Gesetzesentwürfe, kleine und große Anfragen an die Bundesregierung, Anträge und Anhörungen.

Die Arbeitsgruppen der CDU/CSU- Fraktion in der 16. Wahlperiode
 



Ausschüsse

In der Geschäftsordnung des Parlamentes sind die Ausschüsse als „vorbereitende Beschlussorgane des Bundestages“ bezeichnet. Damit ist klargestellt, dass es den Ausschüssen nicht erlaubt ist, abschließend über eine Angelegenheit zu entscheiden. Dies kann dadurch erklärt werden, dass nicht alle Bundestagsabgeordnete jedem Ausschuss angehören. Die Ausschüsse dürfen also lediglich dem Bundestag Empfehlungen abgeben. Diese Empfehlungen beziehen sich auf Vorlagen, die zuvor vom Bundestag an die Ausschüsse zur Beratung überwiesen wurden.


Am Anfang steht im Plenum nur eine Aussprache über die Grundzüge der angestrebten Regelung, z.B. eines Gesetzentwurfes. Nach dieser sog. 1. Lesung wird die Vorlage an die Fachausschüsse überwiesen. Auch die Vorschläge von Bundesrat oder von der Bundesregierung durchlaufen die Fachberatungen in den jeweiligen Ausschüssen.


Jede Fraktion setzt für einzelne Themenbereiche so genannte Berichterstatter ein, die sowohl die grundsätzliche Einstellung ihrer Fraktion im Auge behalten und sich auch mit den Berichterstattern der anderen Fraktionen kurz schließen. Im Rahmen von Anhörungen, die auch öffentlich stattfinden können, werden Experten aus Wissenschaft und Praxis eingeladen, die die möglichen Auswirkungen der geplanten gesetzlichen Regelung begutachten.


Nach weiteren Beratungen wird eine Beschlussempfehlung des Fachausschusses erarbeitet, die Änderungen des ursprünglichen Gesetzentwurfes beinhalten kann, über die im Ausschuss abgestimmt wird. Diese Fassung geht zurück in den Bundestag und dient als Empfehlung und Grundlage für die abschließende 2./3. Lesung im Plenum. Dort wird bei der 1. und 2. Lesung per Handheben abgestimmt, der 3. und letztendlich massgebliche Beschluss wird durch Aufstehen der Parlamentarier sichtbar.


Bei sehr komplizierten, wegweisenden oder öffentlichkeitswirksamen Beschlüssen, zum Beispiel über eine Rentenreform oder Auslandseinsätze der Bundeswehr kann durch eine der Fraktionen eine namentliche Abstimmung verlangt werden. Durch die Abgabe einer Stimmkarte wird das persönliche Abstimmungsverhalten eines jeden Abgeordneten dokumentiert und auch im öffentlich zugänglichen Protokoll der Sitzung abgedruckt.

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